Besondere AGB für 3D-Druck Dienstleistungen von THOMAS MAIER IT-SYSTEME e.K..
(Download als PDF) Stand 08/2016
1. Grundlagen
Nachstehende Bedingungen gelten für alle 3D-Druckaufträge und deren Lieferungen und sonstige Leistungen die sich aus diesen Aufträgen ergeben zwischen Ihnen (im folgenden Auftraggeber) und uns (im Folgenden auch Auftragnehmer). Abweichende Abreden sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.
2. Angebote, Preise
Unsere Angebotspreise sind Nettopreise zzgl. jeweiliger gesetzl. MwSt. Sie sind freibleibend. Bestellungen des Auftraggebers können wir binnen 10 Tagen annehmen. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Lieferung ersetzt die schriftliche Bestätigung.
3. Lieferung
a) Liefertermine oder Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware versandt oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber angezeigt wird. Sollten wir Liefertermine nicht einhalten, so hat der Auftraggeber uns in Textform eine angemessene Nachfrist zu setzen, die mit Zugang der Nachfristsetzung bei uns beginnt. Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag besteht erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist. Ein Rücktritt vom gesamten Vertrag wegen teilweisen Verzuges oder teilweiser Unmöglichkeit ist nur dann zulässig, wenn und soweit die bereits erbrachte Teilleistung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist.
Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Verspätung oder das Ausbleiben von Zulieferungen etc. tritt Lieferverzug nicht ein.
Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Verspätung oder das Ausbleiben von Zulieferungen etc. tritt Lieferverzug nicht ein.
b) Erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist kann der Auftraggeber Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
c) Teillieferungen sind zulässig.
4. Zahlungsbedingungen
a) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
b) Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe (z.Zt. 8 Prozentpunkte über Basiszins) vom Fälligkeitstag der Rechnung ab berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
c) Der Auftragnehmer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung Schecks oder diskontfähige Wechsel zahlungshalber an. Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für richtiges Vorlegen und Protesterhebung. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für richtiges Vorlegen und Protesterhebung.
d) Die Zahlung mit Scheck oder Wechsel wird erst bei Einlösung anerkannt.
e) Die Aufrechnung von etwaigen vom Auftragnehmer bestrittenen Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nicht statthaft, solange diese nicht rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nichtanerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
5. Versand, Gefahrenübergang
a) Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Versandort und Versandweg werden vom Auftragnehmer gewählt. Wünsche des Auftraggebers werden berücksichtigt, dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, ebenso die Verpackungskosten.
b) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
c) Annahmeverzug: Nimmt der Auftraggeber die Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Es gilt ein Schaden von pauschal 15% des Kaufpreises ohne Nachweis der konkreten Schadenhöhe als Entschädigung vereinbart. Es bleibt der Gegenbeweis gestattet, dass nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich eingetretenen höheren Schadens bleibt uns vorbehalten. Anstelle der Geltendmachung der oben genannten Rechte sind wir nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist auch berechtigt anderweitig über die Ware zu verfügen und den Auftraggeber anschließend in angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
6. Mängelrügen, Gewährleistung für Warenlieferungen
a) Der Auftraggeber hat die in Empfang genommene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu prüfen.er Käufer hat die in Empfang genommene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu prüfen.
b) Offensichtliche Mängel hat er innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlliches Sondervermögen ist.
c) Später erkennbare Mängel sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
d) Bei berechtigter Beanstandung erfolgt Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Sofern Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Frist nicht möglich ist, so steht dem Auftraggeber zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
e) Der Auftraggeber stellt für den Fall einer Nachbesserung die zugrundeliegenden Daten neu, soweit diese dem Auftragnehmer nicht mehr vorliegen. Der Auftragnehmer wird durch die Annahme einer Beauftragung nicht zur Vorhaltung und Speicherung von Unterlagen und Daten verpflichtet.
f) Für die Feststellung eines Mangels ist die Benennung eines solchen nicht ausreichend. Der Auftraggeber weist den Mangel nach, insbesondere, dass der Auftragnehmer diesen zu vertreten hat
7. Gewährleistung
a) Der Gewährleistungszeitraum beträgt 6 Monate ab Lieferdatum.
b) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass bestellte Teile auf Basis der dafür als Grundlage überlassenen Daten auf den dafür vorgesehenen Produktionsgeräten erstellt werden. Die übersandten Daten werden vom Auftragnehmer hierfür in eine STL-Datei umgewandelt.
c) Bei der Beauftragung zur Fertigung von Teilen trägt der Auftraggeber die konstruktive Verantwortung für die bauliche Auslegung der Teile und zwar unter Berücksichtigung der spezifischen Grundlagen des jeweiligen Fertigungsverfahrens in Verbindung mit den spezifischen Eigenschaften des zu druckenden Materials. Dies gilt insbesondere für Teile, die für den Verbau in Maschinen, Anlagen, Vorrichtungen etc. vorgesehen sind und dort dem Verkäufer unbekannten Nutzungsanforderungen unterliegen.
d) Anforderungen an eine Nutzung der Bauteile in Anlagen/Geräten etc. des Auftraggebers werden nicht vereinbart und sind damit von einer denkbaren Mangeldiskussion ausgeschlossen. Für die gedachte Eignung oder Verwendung des erstellten Bauteils übernehmen wir keine Gewährleistung.
e) Als mangelhaft gelten ggf. u.a. maßliche Abweichungen zwischen Soll und Ist Beschaffenheit der Teile im Auslieferungszustand unter Berücksichtigung der fertigungsbedingten bekannten Toleranzen. Maßabweichungen bedingt durch den Aufbau des Bauteils oder bedingt durch physikalisch/chemische Bedingungen des verbauten Materials sind nicht von der Gewährleistung erfasst. Dazu gehören insbesondere Veränderungen die im Nachgang durch äußere Einflüsse (z.B. Hitze, Feuchtigkeit, Strahlung etc.) eintreten, es sei denn die Eintragung ist eindeutig einem unsachgemäßen fertigungstechnischen Umgang zuzuweisen. Informationen zu den physikalischen und chemischen Eigenschaften der Baumaterialien dienen dem Auftraggeber lediglich zur eigenen Beurteilung und Abschätzung von Risiken, begründen aber keine Verantwortlichkeit des Auftragnehmers.
f) Bei Nach- und Weiterverarbeitung und/oder dem Verbau der Liefersache durch den Auftraggeber erlischt die Gewährleistung, außer es kann nachgewiesen werden, dass ein Mangel nicht durch die Vornahme eigener Maßnahmen entstanden sein kann.
g) Von der Gewährleistung ausgeschlossen ist die unsachgemäße Verwendung des Teiles.
8. Haftung
a) Wir haften uneingeschränkt bei der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit sowie für das Fehlen beschriebener Beschaffenheit und Leistungen im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für Ansprüche aus § 311 Abs. 2 BGB und wenn er eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat. Bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet der Auftragnehmer nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf. Typische vorhersehbare Schäden sind solche, die dem Schutzzweck der jeweils verletzten vertraglichen Norm unterfallen. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit pro Schadensfall auf € 25.564,– begrenzt, gleich ob die Schadenser-satzansprüche auf Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß oder auf unerlaubter Handlung beruhen.
b) Es ist dem Auftraggeber untersagt, Bauteile bei dem Verkäufer herstellen zu lassen, die gegen Rechte Dritter verstoßen, insbesondere gegen Urheber-Marken-, Gebrauchsmuster- oder Patentrechte dies betrifft ebenso die Nachbildungen von Waffen oder die Herstellung von Bauteilen, die gegen die guten Sitten verstoßen.
c) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen freistellen, die Dritte gegen den Auftragnehmer aufgrund einer Verletzung der Pflichten des Auftraggeber gemäß 8.a) geltend machen und dem Auftraggeber sämtliche dadurch entstandenen Schäden ersetzen.
d) Dem Auftraggeber ist der Weiterverkauf der Teile sowie der Einbau in ein Verkaufsprodukt untersagt. Vom Auftragnehmer hergestellte Teile dienen nur zur Eigennutzung oder Einbau in eigene Prozesse durch den Auftraggeber.
9. Daten
a) Der Auftragnehmer gibt keine personenbezogenen Daten des Auftraggebers an Dritte weiter.
b) Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten. Von der Löschung oder Kündigung ausgenommen sind Daten für Abrechnungs- und buchhalterische Zwecke.
c) Der Auftragnehmer speichert und verwendet die persönlichen Daten des Auftraggebers zur Abwicklung der Aufträge und evtl. Reklamationen. Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, die E-Mail-Adresse des Auftraggebers für Informationsschreiben zu den Aufträgen und für eigene E-Mail-Werbung zu nutzen.
d) Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne der Datenschutzgesetze zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
e) Der Auftraggeber ist verpflichtet bei Datenübertragungen vor Übersendung jeweils dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
f) Für die Sicherheit der Daten, auch bei Übertragung, hat der Auftraggeber Sorge zu tragen. Sofern vom Auftraggeber Druckdaten übermittelt werden, gleich auf welchem Wege, insbesondere auch bei elektronischen Übermittlungen der Druckdaten und Datenträgeraustausch, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Übermittlung der Druckdaten. Der Auftragnehmer leistet keinerlei Ersatz für verlustgegangene Daten, sofern Daten recherchiert oder wiederhergestellt werden müssen, ist dies Sache des Auftraggebers.
10. Eigentumsvorbehalt
a) Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Auftraggeber, soweit er Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung des Auftragnehmers.
b) Bei Verarbeitung mit anderen nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren durch den Auftraggeber, steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der neu entstandenen Sache zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware.
c) Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vom Auftraggeber gegen alle Risiken zu versichern und sachgemäß zu lagern.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen), sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser Firmensitz.
12. Teilwirksamkeit
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so besteht Einigkeit darüber, dass eine ihr am nächsten kommende Regelung als vereinbart gilt und dass vorstehende Bedingungen im Übrigen unverändert bleiben.